Mobile heilpädagogische Frühförderung
Was ist eine mobile Frühförderung?
Die mobile Frühförderung ist ein Angebot von Hilfen für alle Kinder vom Säuglingsalter bis zum Schuleintritt, die eine Beeinträchtigung haben oder von einer Beeinträchtigung bedroht sind. Auch für ihre Eltern und andere Bezugspersonen im Lebensumfeld des Kindes (Familie, Kindertagesstätte, Großeltern).
Als familien- und wohnortnahes Angebot richtet sich die Frühförderung nach den individuellen Entwicklungsvoraussetzungen des Kindes und den Bedürfnissen seiner Familie.
Die mobile Frühförderung findet im gewohnten Lebensumfeld des Kindes statt (in der Wohnung der Familie oder in der Kita).
Somit soll zum einen die Familie entlastet werden, da zusätzliche Fahrten entfallen und zum anderen soll das Kind in seiner gewohnten Umgebung bleiben können.
Bei der Frühförderung ist es uns wichtig, dass das Kind in seiner gesamten Persönlichkeit gesehen und gefördert wird, mit all seinen Kompetenzen und seiner Beeinträchtigung. Das Kind steht immer im Mittelpunkt der Frühförderung. Es soll Anregungen/ Impulse erhalten für seine Persönlichkeitsentwicklung. Die Förderung findet immer im dialogischen Prozess mit dem Kind statt, wodurch dem Kind emotionale Sicherheit gegeben werden soll und eine vertrauensvolle und verlässliche Beziehung aufgebaut wird.
Wer hat Anspruch auf die Frühförderung?
Alle Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt, mit einer diagnostizierten Beeinträchtigung, haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Frühförderung.
Möchten Sie für Ihr Kind eine Förderung beantragen, so müssen Sie sich an Ihr zuständiges Sozialamt wenden und einen Antrag schriftlich einreichen.
Geregelt ist der Anspruch nach §46 und §113 SGB IX, sowie in der Frühförderungsverordnung (FrühVO). Im Rahmen einer allgemeinen Überarbeitung durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) werden sich die Paragraphen und die Zuständigkeiten der Eingliederungshilfe ändern.
Sobald diese neuen Regelungen in Kraft treten, werden wir Sie an dieser Stelle hierüber informieren!
Ich habe eine Genehmigung und nun?
Sobald Sie von Ihrem zuständigen Sozialamt eine Genehmigung zur Frühförderung für Ihr Kind erhalten haben, können Sie sich einen Leistungsanbieter aussuchen, welcher in Ihrem Landkreis tätig ist.
Hierbei haben Sie als Eltern das sogenannte „Wunsch- und Wahlrecht“ (§5 SGB VIII).
Das bedeutet, dass Sie die Entscheidung treffen dürfen, welchen Anbieter Sie wählen möchten.
Haben Sie sich beispielsweise für uns als Anbieter entschieden, sendet das Sozialamt uns eine Kopie des Bescheides zu und wir nehmen Kontakt zu Ihnen auf, damit wir uns kennenlernen können.
Selbstverständlich können Sie auch schon vorab Kontakt zu uns aufnehmen, um evtl. Fragen zu klären.
Auch hier legen wir großen Wert darauf allen Beteiligten die Möglichkeit zu geben Wünsche und Fragen zu äußern, mit dem Grundsatz, dass alle Informationen der Schweigepflicht unterliegen und selbstverständlich mit allem diskret umgegangen wird.
Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!